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BGH, 25.03.1963 - II ZR 83/62 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Auslegung eines Vorvertrags zu einem Kaufvertrag - Anspruch auf die Nutzungen zwischen Verkauf und Übergabe eines Geschäftsbetriebs - Vertragsstrafe für nicht fristgemäße Kaufpreiszahlung - Anrechnung einer Vertragsstrafe auf einen Schadensersatz wegen Nichterfüllung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1963, 1197
- MDR 1963, 567
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- RG, 22.02.1928 - I 219/27
Sukzessivlieferungsvertrag. ; Verzug. Leistungsverweigerungsrecht.
Auszug aus BGH, 25.03.1963 - II ZR 83/62
Die Beklagte kann ein Leistungsverweigerungsrecht nicht Tatsachen entnehmen, die eingetreten sind, nachdem sie in Verzug geraten ist (RGZ 120, 193, 196). - RG, 06.12.1918 - VII 211/18
Schadensersatz wegen verspäteter Erfüllung neben Schadensersatz wegen …
Auszug aus BGH, 25.03.1963 - II ZR 83/62
Diese Regelung gilt aber nicht, wenn der Gläubiger die Vertragsstrafe wegen nicht rechtzeitiger Erfüllung und daneben den später entstandenen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung verlangt; in diesem Fall steht dem Gläubiger die Vertragsstrafe und der ungekürzte Schadensersatzanspruch zu (RGZ 94, 203, 207).
- OLG Düsseldorf, 12.07.2002 - 5 U 238/00
Akkzessorität von Vertragsstrafenabrede zu ErfüllungsanspruchZur Anwendbarkeit …
Dies gilt aber dann nicht, wenn der Gläubiger die Vertragsstrafe wegen nicht rechtzeitiger Erfüllung und daneben den später entstandenen Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt (BGH in NJW 1963, 1197; RGZ 94, 203, 207). - BGH, 24.11.1983 - III ZR 138/82
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Anspruch auf …
Fraglich kann allenfalls sein, ob ein über die gesetzlichen Verzugszinsen hinausgehender Verzugsschaden auch neben einer Vertragsstrafe nach § 341 BGB geltend gemacht werden kann (vgl. BGH Urt. v. 25. März 1963 - II ZR 83/62 = NJW 1963, 1197 a.E.). - OLG Köln, 17.02.1993 - 27 U 108/89 Indessen gilt die - grundsätzlich auch im Rahmen des § 341 BGB anwendbare - Anrechnungsregel des § 340 Abs. 2 BGB nicht, soweit der Gläubiger die Vertragsstrafe wegen nicht rechtzeitiger Erfüllung und zusätzlich den erst später entstandenen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung geltend macht; in einem solchen Fall kann der Gläubiger eine Vertragsstrafe wegen nicht rechtzeitiger Erfüllung für die Zeit bis zum Entstehen des Schadensersatzanspruchs wegen Nichterfüllung und daneben den ungekürzten Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen (RGZ 94, 207; BGH NJW 1963, 1197;… Söllner a.a.O. § 341 Rn. 3;… Erman-Westermann § 341 Rn. 2;… Soergel-Lindacher § 341 Rn. 7).